2012/13/0118•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0118
2012/13/0118Verwaltungsgerichtshof28.10.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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