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2012/13/0110•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0110
2012/13/0110Verwaltungsgerichtshof21.10.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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