2012/13/0053•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0053
2012/13/0053Verwaltungsgerichtshof28.10.2014
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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