2012/12/0165•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0165
2012/12/0165Verwaltungsgerichtshof11.12.2013
Ermessen VwRallg8
Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom 20. April 2012 mit 1. und 2. bezeichneten Vorfälle abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der übrigen in dem genannten Antrag angeführten Vorfälle abweist) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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