2012/12/0120•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0120
2012/12/0120Verwaltungsgerichtshof16.09.2013
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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