Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0078

2012/12/0078Verwaltungsgerichtshof16.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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