2012/11/0233•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0233
2012/11/0233Verwaltungsgerichtshof27.01.2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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