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2012/11/0211•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0211
2012/11/0211Verwaltungsgerichtshof10.06.2015
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (betreffend Spruchpunkt 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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