Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0178

2012/11/0178Verwaltungsgerichtshof21.11.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Aufwandersatzbegehren wird abgewiesen.

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