2012/11/0157•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0157
2012/11/0157Verwaltungsgerichtshof27.01.2014
Anforderung an ein Gutachten
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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