2012/11/0147•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0147
2012/11/0147Verwaltungsgerichtshof30.04.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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