2012/11/0096•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0096
2012/11/0096Verwaltungsgerichtshof02.04.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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