Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0002

2012/11/0002Verwaltungsgerichtshof08.07.2015

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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