2012/11/0002•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0002
2012/11/0002Verwaltungsgerichtshof08.07.2015
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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