2012/10/0229•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0229
2012/10/0229Verwaltungsgerichtshof18.02.2015
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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