2012/10/0211•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0211
2012/10/0211Verwaltungsgerichtshof08.10.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung als unzulässig hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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