2012/10/0209•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0209
2012/10/0209Verwaltungsgerichtshof24.06.2015
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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