2012/10/0208•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0208
2012/10/0208Verwaltungsgerichtshof08.10.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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