Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0193

2012/10/0193Verwaltungsgerichtshof30.01.2014

Regest

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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