2012/10/0193•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0193
2012/10/0193Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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