Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0184

2012/10/0184Verwaltungsgerichtshof24.06.2015

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines ersten Spruchteiles wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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