Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0113

2012/10/0113Verwaltungsgerichtshof20.05.2015

Regest

Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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