2012/10/0113•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0113
2012/10/0113Verwaltungsgerichtshof20.05.2015
Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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