2012/10/0088•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0088
2012/10/0088Verwaltungsgerichtshof12.08.2014
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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