2012/10/0070•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0070
2012/10/0070Verwaltungsgerichtshof20.11.2013
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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