Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0040

2012/10/0040Verwaltungsgerichtshof27.03.2014

Regest

Fischerei Forstrecht Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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