2012/09/0114•Verwaltungsgerichtshof 2012/09/0114
2012/09/0114Verwaltungsgerichtshof05.09.2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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