2012/09/0057•Verwaltungsgerichtshof 2012/09/0057
2012/09/0057Verwaltungsgerichtshof12.11.2013
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.358,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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