Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0314

2012/08/0314Verwaltungsgerichtshof11.12.2013

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0314

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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