Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0309

2012/08/0309Verwaltungsgerichtshof28.01.2015

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0309

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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