2012/08/0250•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0250
2012/08/0250Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Grundsatz der Unbeschränktheit Ablehnung eines Beweismittels
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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