Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0250

2012/08/0250Verwaltungsgerichtshof09.10.2013

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Grundsatz der Unbeschränktheit Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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