2012/08/0239•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0239
2012/08/0239Verwaltungsgerichtshof10.09.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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