2012/08/0196•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0196
2012/08/0196Verwaltungsgerichtshof31.07.2014
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird im Hinblick auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG abgewiesen.
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