Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0186

2012/08/0186Verwaltungsgerichtshof09.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0186

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2013

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der Einspruch wird zurückgewiesen".

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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