2012/08/0186•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0186
2012/08/0186Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der Einspruch wird zurückgewiesen".
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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