Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0154

2012/08/0154Verwaltungsgerichtshof20.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0154

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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