Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0138

2012/08/0138Verwaltungsgerichtshof27.11.2014

Regest

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012080138.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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