Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0119

2012/08/0119Verwaltungsgerichtshof22.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 29. September bis 26. Dezember 2011 verneint wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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