2012/08/0119•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0119
2012/08/0119Verwaltungsgerichtshof22.07.2013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 29. September bis 26. Dezember 2011 verneint wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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