2012/08/0106•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0106
2012/08/0106Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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