2012/08/0097•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0097
2012/08/0097Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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