Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0097

2012/08/0097Verwaltungsgerichtshof09.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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