2012/08/0091•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0091
2012/08/0091Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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