2012/08/0085•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0085
2012/08/0085Verwaltungsgerichtshof02.09.2013
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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