Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0049

2012/08/0049Verwaltungsgerichtshof04.09.2013

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruchs über die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheids vom 3. Dezember 2008 -

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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