2012/07/0288•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0288
2012/07/0288Verwaltungsgerichtshof23.10.2014
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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