2012/07/0283•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0283
2012/07/0283Verwaltungsgerichtshof28.05.2015
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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