2012/07/0254•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0254
2012/07/0254Verwaltungsgerichtshof25.06.2015
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.672,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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