Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0234

2012/07/0234Verwaltungsgerichtshof29.07.2015

Regest

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0234

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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