Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0214

2012/07/0214Verwaltungsgerichtshof25.09.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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