2012/07/0200•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0200
2012/07/0200Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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