Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0167

2012/07/0167Verwaltungsgerichtshof24.09.2015

Regest

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Befangenheit von Sachverständigen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen freie Beweiswürdigung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Behördenorganisation Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt C. (Ersatz der Kommissionsgebühren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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