2012/07/0152•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0152
2012/07/0152Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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