Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0044

2012/07/0044Verwaltungsgerichtshof29.10.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensbestimmungen Sachverständiger Aufgaben Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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