Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0033

2012/07/0033Verwaltungsgerichtshof28.05.2014

Regest

Berufungsverfahren Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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