Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0017

2012/07/0017Verwaltungsgerichtshof28.05.2014

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der im Spruchpunkt II. unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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